Text über dem Design
Subbotnik
Umzüge, Reinigung und mehr...

AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen

2. Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interessesdes Absenders seine Verpflichtungen mit der

Verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus.

Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Anwendungen.

Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss verändert wird.  

3. Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.

4. Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf

Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung

abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den

Möbelspediteur auszuzahlen.

5. Der Möbelspediteur übernimmt im Rahmen des Umzuges anfallende Dübelarbeiten nur, wenn er vorher vom

Absender über die Lage der unter Putz liegenden Leistungen unterrichtet worden ist, bzw. wenn die

Erlaubnis der Hausverwaltung vorliegt, der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an

hochempfindlichen  Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und Hilfsgeräten,

EDV Anlagen fachgerecht für den Transport sicher zu lassen.

Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

6. Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für die sorgfältige Auswahl.

7. Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist,

nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

8. Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen gegen Ansprüche zulässig, die

rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Eine Aufrechnung mit Entscheidungsreifen

Gegenforderungen ist zulässig.

9. Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm

abzuschließendem Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

10. Kündigt der Absender einen Umzugsauftrag vor dessen Durchführung, so wird folgender entgangener Gewinn

pauschal vereinbart:

- bei einer Kündigung, die nicht mehr als drei Tage vordem vorhergesehenen Umzug erfolgt: 75% der

Auftragssumme;

- bei einer früheren Kündigung: 50% der Auftragssumme.

11. Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigung, Weisungen und

Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des

Möbelspediteurs hat der letzte nicht zu verantworten.

12. Das Transportgut wird der Firma Umzugshammer unverpackt

übergeben. Bei bereits verpackten Gütern können Schäden nur geltend gemacht werden, wenn auch die

Verpackung beschädigt ist, und dies noch vor dem Entpacken der Firma Umzugshammer angezeigt wird.

13. Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder

keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.

14. Nutznießer der eingerichteten Halteverbotszonen ist der Kunde.

15. Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Entladung des Umzugsgutes, bei Auslandstransporten

vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen

in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten.

16. Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports

(ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.

17. Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen

Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich

die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet ausschließlich zuständig.

Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall,

dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland

verlegt Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Es gilt Deutsches Recht.

18. Diese Bedingungen gelten für sämtliche Verträge zur Beförderung von Umzugsgut und dessen Lagerung,

sowie Verpackungsarbeiten.

19. Der Absender unterrichtet die Firma Umzugshammer rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle

wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren, diese müssen schriftlich

fixiert und beiderseitig bestätigt werden. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit, Gewicht, Menge sowie

die einzuhaltenden Termine auch die technischen Anforderungen an das Fahrzeug und eventuellen

Zubehör. Angaben zum Wert des Gutes macht der Absender dann, wenn dies für das zu stellenden

Fahrzeug/Zubehör von Bedeutung ist.

20. Umzugshammer  hat wegen aller durch den Umzugsvertrag begründeten Forderungen ein Pfandrecht am

Umzugsgut. Er kann die Herausgabe verweigern, solange das vereinbarte Entgelt noch nicht geleistet wurde.

21. Weicht die Menge des Umzugsgutes von den bei Auftragserteilung erteilten Angaben des Absenders ab,

so ist die Firma Umzugshammer berechtigt, die vereinbarte Vergütung anteilig zu erhöhen.

22. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die

Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der

unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.


Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451 g HGB

Anwendungsbereich

Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt)

haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch

(HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von uns nach Orten

außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze

Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige

Beförderungsmittel zum Einsatz kommen

Haftungsgrundsätze

Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder

Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme

Zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der

Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung)

Haftungshöchstbetrag

Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung

ist auf einen Betrag von 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zur

Enthüllung des Vertrages benötigt wird beschränkt. Wegen

Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs

auf dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.

Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der

Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen

Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des

Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen,

und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und

Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das

Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu

zahlen wäre.

Wertersatz

Hat der Möbelspediteur Schadenersatz wegen Verlust zu leisten,

so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur

Beförderung zu ersetzten. Bei Beschädigung des Gutes ist der

Unterschied zwischen dem Wert unbeschädigten Gutes und dem

Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort

und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des

Umzugsgutes bestimmt sich i.d.R. nach dem

Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadenfeststellung

zu ersetzen.

Haftungsausschluss

Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust,

die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf

Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter

Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden

konnte (unabwendbares Ereignis).

Besondere Haftungsausschlussgründe

Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust

oder die Beschädigung auf eine der folgenden

Gefahren zurückzuführen ist:

1.Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;

2.ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;

3.Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender;

4. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern;

5.Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder

Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur

den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender

auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;

6. Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen;

7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, demzufolge es besonders leicht Schäden,

insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen Erleidet.

Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten

Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der

Möbelspediteur kann sich auf die Besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle

ihm nach den Umständen obliegende Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

Außervertragliche Ansprüche

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch.für einen außervertraglichen Anspruch des

Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes

oder wegen Überschreitung der Lieferfrist Wegfall der Haftungsbefreiungen und – Begrenzungen

Haftungsbegrenzungen und Haftungsbefreiungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder

Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein,

dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde begangen hat. 

Haftung der Leute

Werden Schadenersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des

Umzugsgutes oder Wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des

Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und – Begrenzungen berufen. Das

gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit

eintreten werde, gehandelt hat. Ausführender Möbelspediteur wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen

Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder

Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführter

Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle

Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und

ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner. Werden Leute des Ausführenden Möbelspediteurs in

Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über Haftung der Leute.

Transportversicherung

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten

Prämie zu versichern.

Schadenanzeige

Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: 

Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigung oder Verluste zu

Untersuchen, ferner verpflichtet er sich die gesamten Umzugsörtlichkeiten an Be- und Entladestelle auf Schäden

Speziell an Haus - bzw. Treppenbereich zu überprüfen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem

Schadensprotokoll –spezifiziert – festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung

Anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb

von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.

Pauschale Schadenanzeigen genügen in keinem Fall. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen haftet der Kunde

persönlich. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem

Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.

Wird eine Anzeige nach Anlieferung erstattet, muss sie- um den Anspruchsverlust zu verhindern- in jedem Fall in

schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann

auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf

es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige

Absendung.

Umzugskartons dürfen mit bis zu 25 kg bepackt werden, für

Kartons die mehr als 25 kg wiegen ist die Haftung ausgeschlossen.

Gefährliches Umzugsgut

Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet dem

Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut

ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.).


 
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