AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen
2. Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interessesdes Absenders seine Verpflichtungen mit der
Verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus.
Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Anwendungen.
Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss verändert wird.
3. Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
4. Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf
Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung
abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den
Möbelspediteur auszuzahlen.
5. Der Möbelspediteur übernimmt im Rahmen des Umzuges anfallende Dübelarbeiten nur, wenn er vorher vom
Absender über die Lage der unter Putz liegenden Leistungen unterrichtet worden ist, bzw. wenn die
Erlaubnis der Hausverwaltung vorliegt, der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an
hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und Hilfsgeräten,
EDV Anlagen fachgerecht für den Transport sicher zu lassen.
Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
6. Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für die sorgfältige Auswahl.
7. Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist,
nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
8. Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen gegen Ansprüche zulässig, die
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Eine Aufrechnung mit Entscheidungsreifen
Gegenforderungen ist zulässig.
9. Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm
abzuschließendem Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
10. Kündigt der Absender einen Umzugsauftrag vor dessen Durchführung, so wird folgender entgangener Gewinn
pauschal vereinbart:
- bei einer Kündigung, die nicht mehr als drei Tage vordem vorhergesehenen Umzug erfolgt: 75% der
Auftragssumme;
- bei einer früheren Kündigung: 50% der Auftragssumme.
11. Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigung, Weisungen und
Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des
Möbelspediteurs hat der letzte nicht zu verantworten.
12. Das Transportgut wird der Firma Umzugshammer unverpackt
übergeben. Bei bereits verpackten Gütern können Schäden nur geltend gemacht werden, wenn auch die
Verpackung beschädigt ist, und dies noch vor dem Entpacken der Firma Umzugshammer angezeigt wird.
13. Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder
keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.
14. Nutznießer der eingerichteten Halteverbotszonen ist der Kunde.
15. Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Entladung des Umzugsgutes, bei Auslandstransporten
vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen
in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten.
16. Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports
(ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.
17. Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen
Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich
die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet ausschließlich zuständig.
Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall,
dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland
verlegt Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Es gilt Deutsches Recht.
18. Diese Bedingungen gelten für sämtliche Verträge zur Beförderung von Umzugsgut und dessen Lagerung,
sowie Verpackungsarbeiten.
19. Der Absender unterrichtet die Firma Umzugshammer rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle
wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren, diese müssen schriftlich
fixiert und beiderseitig bestätigt werden. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit, Gewicht, Menge sowie
die einzuhaltenden Termine auch die technischen Anforderungen an das Fahrzeug und eventuellen
Zubehör. Angaben zum Wert des Gutes macht der Absender dann, wenn dies für das zu stellenden
Fahrzeug/Zubehör von Bedeutung ist.
20. Umzugshammer hat wegen aller durch den Umzugsvertrag begründeten Forderungen ein Pfandrecht am
Umzugsgut. Er kann die Herausgabe verweigern, solange das vereinbarte Entgelt noch nicht geleistet wurde.
21. Weicht die Menge des Umzugsgutes von den bei Auftragserteilung erteilten Angaben des Absenders ab,
so ist die Firma Umzugshammer berechtigt, die vereinbarte Vergütung anteilig zu erhöhen.
22. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die
Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der
unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.
Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451 g HGB
Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt)
haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch
(HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von uns nach Orten
außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze
Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige
Beförderungsmittel zum Einsatz kommen
Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder
Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme
Zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der
Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung)
Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung
ist auf einen Betrag von 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zur
Enthüllung des Vertrages benötigt wird beschränkt. Wegen
Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs
auf dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der
Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen
Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des
Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen,
und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und
Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das
Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu
zahlen wäre.
Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadenersatz wegen Verlust zu leisten,
so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur
Beförderung zu ersetzten. Bei Beschädigung des Gutes ist der
Unterschied zwischen dem Wert unbeschädigten Gutes und dem
Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort
und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des
Umzugsgutes bestimmt sich i.d.R. nach dem
Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadenfeststellung
zu ersetzen.
Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust,
die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf
Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter
Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden
konnte (unabwendbares Ereignis).
Besondere Haftungsausschlussgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust
oder die Beschädigung auf eine der folgenden
Gefahren zurückzuführen ist:
1.Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
2.ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
3.Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender;
4. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern;
5.Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder
Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur
den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender
auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;
6. Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen;
7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, demzufolge es besonders leicht Schäden,
insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen Erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten
Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der
Möbelspediteur kann sich auf die Besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle
ihm nach den Umständen obliegende Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch.für einen außervertraglichen Anspruch des
Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes
oder wegen Überschreitung der Lieferfrist Wegfall der Haftungsbefreiungen und – Begrenzungen
Haftungsbegrenzungen und Haftungsbefreiungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder
Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein,
dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde begangen hat.
Haftung der Leute
Werden Schadenersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des
Umzugsgutes oder Wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des
Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und – Begrenzungen berufen. Das
gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit
eintreten werde, gehandelt hat. Ausführender Möbelspediteur wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen
Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder
Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführter
Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle
Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und
ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner. Werden Leute des Ausführenden Möbelspediteurs in
Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über Haftung der Leute.
Transportversicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten
Prämie zu versichern.
Schadenanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:
Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigung oder Verluste zu
Untersuchen, ferner verpflichtet er sich die gesamten Umzugsörtlichkeiten an Be- und Entladestelle auf Schäden
Speziell an Haus - bzw. Treppenbereich zu überprüfen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem
Schadensprotokoll –spezifiziert – festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung
Anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb
von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.
Pauschale Schadenanzeigen genügen in keinem Fall. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen haftet der Kunde
persönlich. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem
Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.
Wird eine Anzeige nach Anlieferung erstattet, muss sie- um den Anspruchsverlust zu verhindern- in jedem Fall in
schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann
auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf
es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige
Absendung.
Umzugskartons dürfen mit bis zu 25 kg bepackt werden, für
Kartons die mehr als 25 kg wiegen ist die Haftung ausgeschlossen.
Gefährliches Umzugsgut
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet dem
Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut
ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.).